+49 (0)211 890 36 83 | info (at) osa-ddorf.de


Präambel

Die OSA GmbH, Königsallee 19, 40212 Düsseldorf, bietet Dienstleistungen an.
Der Kunde möchte diese Dienstleistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.

Allgemeines

Sämtlichen, auch zukünftigen, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung seitens OSA GmbH. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widerspricht OSA GmbH hiermit ausdrücklich. OSA GmbH wird diese auch dann nicht anerkennen, wenn diesen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber erkennt die alleinige Geltung der Lieferungs- und Leistungsbedingungen von OSA GmbH an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

Angebot, Angebotsunterlagen

Die Angebote von OSA GmbH sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit OSA GmbH bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung seitens OSA GmbH. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für OSA GmbH nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so kann OSA GmbH diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

Fristen für Lieferungen / Verzug

1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn OSA GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3) Kommt OSA GmbH in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer OSA GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch OSA GmbH zu vertreten ist.

5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von OSA GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.

Eigentumsvorbehalt

1) OSA GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von OSA GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er OSA GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an OSA GmbH ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht OSA GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. OSA GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis seitens OSA GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten sich OSA GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. OSA GmbH kann verlangen, dass der Auftraggeber der OSA GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für OSA GmbH vor, ohne dass OSA GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht OSA GmbH gehörenden Waren, steht OSA GmbH der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich der Auftraggeber und OSA GmbH darüber einig, dass der Auftraggeber der OSA GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für OSA GmbH verwahrt.

4) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung für OSA GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.

5) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist OSA GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet OSA GmbH wie folgt:

1) Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von OSA GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

3) Der Besteller hat Sachmängel der OSA GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist OSA GmbH berechtigt, die der OSA GmbH entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5) OSA GmbH ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6) Schlägt die Nacherfüllung nachhaltig fehl, ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch dem Auftraggeber nicht zumutbar, oder wird die Nacherfüllung ernsthaft von OSA GmbH abgelehnt, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

8) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere für Transport- und Wegekosten, sind ausgeschlossen, soweit diese entstehen oder sich erhöhen dadurch, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn Lieferung und Leistung nicht ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war.

9) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen OSA GmbH bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen OSA GmbH gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.

10) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen OSA GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass OSA GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Darlegung und Nachweis, dass infolge der zu vertretenden Unmöglichkeit ein Schaden entstanden ist, liegt beim Auftraggeber. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf OSA GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht OSA GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will OSA GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat OSA GmbH dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Sonstige Schadenersatzansprüche

1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatz-ansprüche des Auftraggebers, soweit nicht vorstehend in §3, §5, sowie § 6 geregelt, sind, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, als auch unerlaubter Handlung, soweit gesetzlich zugelassen.

2) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

3) Soweit dem Auftraggeber nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 5 Nr. 2.

Preise

1) Der Preis für die Installation / Konfiguration von Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Installationszeitpunkt bei OSA GmbH allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage der OSA GmbH die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Auftraggeber nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden solche Änderungen dem Auftraggeber mit den dafür gültigen Listenpreisen / Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Installation des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von OSA GmbH im vorgesehenen Installationszeitpunkt allgemein festgesetzten Preise.

2) Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für OSA GmbH geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen / Apparaturen sich geändert haben. In diesem Fall kann OSA GmbH den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt. Im kaufmännischen Verkehr kann OSA GmbH auch vor Ablauf von 4 Monaten Kosten und Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weitergeben, soweit nachgewiesen wird, dass die Kosten und Lohnerhöhungen nach Abschluss des Vertrages entstanden sind und die Kosten bzw. Lohnerhöhungen bei Vertragsabschluss noch nicht sicher zu erwarten waren.

3) Die Zulässigkeit von Preiserhöhungen durch OSA GmbH bezieht sich im vorstehend beschriebenen Sinne auf die vereinbarte Umweltpauschale.

4) Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

5) Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferung

1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
 a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
 b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Installation am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Installation, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

3) Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4) Teillieferungen sind zulässig.

Pauschalisierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung

Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzt OSA GmbH ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der Leistungen, so kann OSA GmbH nach Ablauf dieser Frist nach eigener Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Auftraggebers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

Zahlungsbedingungen

1) Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
 a) bei einem Auftragswert bis zu 2.000,00 € netto Zahlung nach Lieferung, oder Leistung und Rechnungsstellung
; b) bei einem Auftragswert über 2.000,00 € Leistung einer Anzahlung von 35% des vereinbarten Kaufpreis-Werklohn bei Auftragserteilung, weiteren 35% bei Lieferung oder Beginn der Montagearbeiten, weiterer 30 % nach Fertigstellung, Abnahme und Stellung der Schluss- / Teilschlussrechnung.

2) Unerhebliche oder geringfügige Mängel rechtfertigen keinen Einbehalt des Kaufpreises oder des Werk- / Leistungslohns. Bei erheblichen Mängeln darf das Zurückbehaltungsrecht nur in dem Maße ausgeübt werden, der dem Aufwand, bzw. dem Wert der Nachbesserungskosten entspricht.

3) Wechsel und Schecks nimmt OSA GmbH stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nimmt OSA GmbH im Übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.

4) Der Auftraggeber kann gegen Zahlungsansprüche der OSA GmbH nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von OSA GmbH nicht bestritten sind.

Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, behält sich OSA GmbH Eigentum und Urheberrecht vor. Der Auftraggeber ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, kann OSA GmbH diese zurückfordern.

Rechte an Programmen

Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen, Programm-Träger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Auftraggebers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Auftraggeber das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des Systems / der Apparatur zu benutzen. OSA GmbH bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Auftraggeber erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Auftraggebers auf die jeweiligen neuen Auftraggeber über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei OSA GmbH.

Zurverfügungstellung von Räumen

1) Der Auftraggeber stellt für die Anlagen / Apparaturen geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montage / Servicepersonal zur Verfügung. Selbiges gilt für Catering, Veranstaltungen / Events und unser dahingehendes Personal.

2) OSA GmbH haftet nicht für die Geeignetheit von Aufstellungsräumen, Anbringungsort und Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Montage. Die Gewährleistung insoweit liegt beim Auftraggeber. Das gleiche gilt für das Vorliegen der öffentlich-rechtlichen Zulassung und Genehmigung für die Ausführung der Leistung.

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand – unbeschadet des Rechtes seitens OSA GmbH, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – der Firmensitz der OSA GmbH vereinbart.

2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung seitens OSA GmbH nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Geschäftssitz von OSA GmbH Erfüllungsort.

3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

© Kopierschutz